{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-39_2016-12-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133211&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4f538dc5d99955c87b0891f7719658c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.12.2016 ZKBER.2016.39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung Kindesunterhalt"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:46", "Checksum": "82afdb528f37a25374792ff46009a92e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.12.2016 ZKBER.2016.39\nRegeste:\nAbänderung Kindesunterhalt\n\n\n3.2 Der Anspruch auf Kindesunterhalt fusst auf Art. 276 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Für die Bemessung des Geldunterhalts ist nach Art. 285 Abs. 1 ZGB den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern Rechnung zu tragen. Ausserdem sind das Vermögen und die Einkünfte des Kindes sowie der Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes zu berücksichtigen. Bei erheblicher Veränderung der Verhältnisse setzt das Gericht den Unterhaltsbeitrag auf Antrag eines Elternteils oder eines Kindes neu fest oder hebt ihn auf (Art. 286 Abs. 2 ZGB). Bei der Festsetzung der Kinderalimente und auch bei der Prüfung der Abänderungsvor-aussetzungen ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen. Soweit dieses Einkommen nicht ausreicht, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann der Richter von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und soweit der Pflichtige bei gutem Willen bzw. bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, als er effektiv verdient. Wo die reale Möglichkeit einer Einkommenssteigerung fehlt, muss eine solche jedoch ausser Betracht bleiben. Wenn ein Unterhaltspflichtiger aus bösem Willen oder aus Nachlässigkeit oder freiwillig darauf verzichtet, ein für den Familienunterhalt ausreichendes Einkommen zu erzielen, ist ihm ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, beziehungsweise es ist bei einem Herabsetzungsbegehren die entsprechende Reduktion des Einkommens nicht zu berücksichtigen (BGE 128 III 4 E. 4a).\n3.3 Die IV-Stelle Solothurn hatte mit Verfügung vom 8. Januar 2016 das Gesuch des Berufungsklägers um weitere berufliche Massnahmen und um eine Invalidenrente abgewiesen (Urk. 49). Die Abklärungen hätten ergeben, dass keine medizinische Diagnose vorliege, welche eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit begründe. Die bisherige Arbeit als Maurer, wie auch sämtliche anderen Tätigkeiten, seien weiterhin zumutbar. Der Berufungskläger könne ein entsprechendes und Renten ausschliessendes Einkommen erwirtschaften. Es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor. Der Berufungskläger hat diese Verfügung beim Versicherungsgericht angefochten. Das entsprechende Beschwerdeverfahren ist noch hängig.\nOb die Verfügung der IV-Stelle Solothurn korrekt ist oder nicht, ist für die vorliegend zu beantwortende Frage der Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens unerheblich. Entscheidend ist, dass der Kläger seit Mai 2012 arbeitsunfähig ist. Seine Einkommenssituation hat sich zu Beginn nur deshalb nicht wesentlich verändert, weil er bis Ende April 2014 Leistungen einer Krankentaggeldversicherung beziehen konnte. Seither lebt er jedoch von der Sozialhilfe. Die Erwerbsunfähigkeit dauert an (vorinstanzliche Urk. 33, 34, 38, 42, 47, Berufungsverfahren Urk. 2). Die entsprechenden Arztzeugnisse, die im Übrigen nicht alle von der gleichen Person stammen - können nicht einfach so, wie das der Vertreter der Beklagten tut (Klageantwort, AS 17), mit dem Hinweis abgetan werden, es sei ja allgemein bekannt, dass Ärzte in ihren Berichten jeweils den Standpunkt ihrer Patienten unterstützten. Der von der IV-Stelle beauftragte Facharzt hielt in seinem am 14. April 2015 erstatteten Gutachten zwar fest, dass der Berufungskläger in der Lage sein sollte, eine volle Leistung zu erbringen, wenn die psychosoziale Situation geklärt werden könne. Weiter führte er jedoch aus: «Unter den aktuellen Umständen kann damit gerechnet werden, dass eine etwa 50 %ige Arbeitsfähigkeit besteht. In der Vergangenheit wurde der Explorand ab Mai 2012 voll arbeitsunfähig eingestuft. Es wurden danach die beruflichen Massnahmen durchgeführt, wo anlässlich einer interdisziplinären Besprechung am 24.4.2014 festgestellt wurde, dass eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit zu erreichen sei. Es muss deshalb angenommen werden, dass diese Arbeitsfähigkeit ab diesem Datum gilt» (Urk. 38, S. 7 f.). Auch der Gutachter geht somit, sofern die psychosoziale Problematik nicht geregelt werden kann, zwar nicht von einer vollständigen, aber doch immerhin von einer 50 %igen Arbeitsunfähigkeit aus.\nWer ärztlich bescheinigt arbeitsunfähig ist, ist vermutungsweise nicht böswillig oder in anderer Weise freiwillig in diesen Zustand geraten. Auch im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte, dass dem so gewesen wäre. Angesichts der vom Kläger eingereichten Belege zu seiner Krankheit (insbesondere Urk. 28, 35, 36 sowie die diversen Arbeitsunfähigkeitszeugnisse), kann nicht gesagt werden, er sabotiere die therapeutische Regelung seiner psychosozialen Problematik mutwillig. Der Kläger schildert die entsprechenden Bemühungen in seiner Berufungsschrift zutreffend (BS 10 – 12). Seinen eigenen Angaben zufolge hat er seit der erstinstanzlichen Verhandlung in der Zwischenzeit zudem einen Suizidversuch unternommen, was eine erneute Hospitalisation und stationäre Behandlung in der psychiatrischen Klinik erfordert habe. Die Tochter D.___ wohne wegen dieses Vorfalls seit April 2016 nicht mehr bei ihm (BS 15 der Berufungsschrift). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann dem Berufungskläger aus diesen Gründen höchstens vorgeworfen werden, er unterlasse es, eine Erwerbstätigkeit von 50 % auszuüben und ein entsprechendes Einkommen zu erzielen. Eine volle Erwerbstätigkeit kann ihm aber nicht angerechnet werden."}