{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-39_2016-12-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133211&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4f538dc5d99955c87b0891f7719658c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.12.2016 ZKBER.2016.39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung Kindesunterhalt"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:46", "Checksum": "82afdb528f37a25374792ff46009a92e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.12.2016 ZKBER.2016.39\nRegeste:\nAbänderung Kindesunterhalt\n\nII.\n1. Der Amtsgerichtspräsident erwog, im Unterhaltsvertrag vom 2. Juni 2009 sei der Unterhaltsbeitrag für das Kind B.___ aufgrund der Prozentregel festgelegt worden. Ausgehend vom Unterhaltsbeitrag von CHF 540.00 und der Tatsache, dass der Kläger für drei Kinder Alimente leisten müsse, sei somit von einem damaligen massgebenden Einkommen von CHF 4‘630.00 auszugehen. Demgegenüber habe der Kläger von Februar bis April 2014 bei seinem damaligen Arbeitgeber Krankentaggelder bezogen und zwar in der Höhe von CHF 4‘423.00, CHF 4‘023.00 und CHF 4‘587.00. Die Ausbezahlung von Krankentaggeldern habe demnach beim Kläger zu keiner erheblichen Einkommenseinbusse geführt, weshalb darin kein Grund für eine Abänderung der Unterhaltsbeiträge zu sehen sei. Mit Auslaufen der Krankentaggeldversicherung per 20. April 2014 habe er seine Stelle verloren. Seither beziehe er Sozialhilfe, was ohne weiteres eine erhebliche Verschlechterung seiner Einkommensverhältnisse darstelle. Es sei dem Kläger jedoch ein hypothetisches Einkommen von CHF 4‘170.00 pro Monat anzurechnen. Er habe sich nämlich zu wenig bemüht, sich wieder in die Arbeitswelt zu integrieren. Insbesondere hätte er sich bemühen müssen, seine psychischen Probleme in den Griff zu bekommen, da dadurch eine höhere Arbeitsfähigkeit hätte erreicht werden können. Die Therapie, welche zu einer Verbesserung seines Zustandes geführt hatte, habe er freiwillig abgebrochen. Auch habe er sich nicht einmal um eine Stelle in einem 50 % Pensum bemüht, obschon bereits im April 2014 eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Aus diesem Grund sei die nach Auslaufen der Krankentaggeldversicherung eingetretene Einkommenseinbusse als selbstverschuldet zu betrachten. Insgesamt resultiere bei einem Bedarf des Klägers von CHF 2‘950.00 ein Überschuss von CHF 1‘220.00. Verteilt auf drei Kinder ergebe dies CHF 405.00. Ab 1. Januar 2016 sei der Überschuss auf vier Kinder aufzuteilen, was einem Unterhaltsbeitrag von noch CHF 305.00 entspreche.\n2. Für die Zeit von Februar bis April 2014 macht der Berufungskläger geltend, die Annahme im angefochtenen Entscheid, wonach er für diese Zeit Prämienverbilligung zu verlangen habe, sei sachverhaltswidrig. Sein Existenzminimum sei deshalb höher als von der Vorinstanz angenommen und es verbleibe ein Überschuss pro Kind von bloss noch CHF 303.00 pro Monat.\nDiese Vorbringen gehen an den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil vorbei. Der Amtsgerichtspräsident verneinte die Voraussetzungen für eine Reduktion des Unterhaltsbeitrages, weil er der Auffassung war, das Krankentaggeld sei nicht wesentlich geringer als das Erwerbseinkommen bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages im Jahre 2009. Ob sich das Existenzminimum seither ebenfalls verändert hat, war kein Thema. Mit anderen Worten ging er davon aus, dass der Kläger immer noch denselben Notbedarf wie damals hat. Mit der Frage, ob die Krankentaggelder wirklich nicht wesentlich geringer sind als das frühere Einkommen, setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. Das angefochtene Urteil ist deshalb, soweit es die Periode von Februar bis April 2014 anbetrifft, nicht zu beanstanden.\n3.1 Zur Frage des ab Mai 2014 angerechneten hypothetischen Einkommens bringt der Berufungskläger vor, die Einkommenseinbusse nach dem Ablauf der Krankentaggeldversicherung sei weder böswillig noch selbstverschuldet. Er habe ab 2007 bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 20. April 2012 als Maurer gearbeitet. Am 19. September 2012 habe er sich unter Hinweis auf psychische Probleme bei der IV gemeldet. Er habe sich vom 5. August 2013 bis am 2. Dezember 2013 sogar in stationäre Behandlung begeben. Der entsprechende Austrittsbericht halte fest, dass er an einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig schwerer Episode sowie einer akzentuierten Persönlichkeit mit depressiven zwanghaften und impulsiven Anteilen leide. Nach der Entlassung habe er sich in regelmässige Therapie bei Frau Dr. med. [...], Psychotherapeutin, begeben. Es sei nach wie vor zu 100 % arbeitsunfähig. Auch nach dem vorübergehenden Umzug zu seiner neuen Partnerin in die […] habe er sich bei Frau [...], Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, einer Therapie unterzogen. Der von der IV-Stelle beauftragte Facharzt habe in seinem Gutachten vom 10. April 2015 als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gemischte akzentuierte Persönlichkeitszüge und eine leichte Intelligenzminderung festgehalten. Er habe geringe Ressourcen, insbesondere in intellektueller Hinsicht und es bestünden Schwierigkeiten bei der Bewältigung von Problemen im Alltag. Aktuell sei von einer 50 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahme und eine Invalidenrente durch die IV-Stelle Solothurn am 8. Januar 2016 sei nicht nachvollziehbar und denn auch beim Versicherungsgericht angefochten worden. Die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens seien aus all diesen Gründen nicht erfüllt."}