{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-12-22", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-39_2016-12-22.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=133211&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4f538dc5d99955c87b0891f7719658c4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.39"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.12.2016 ZKBER.2016.39"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abänderung Kindesunterhalt"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:46", "Checksum": "82afdb528f37a25374792ff46009a92e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 22.12.2016 ZKBER.2016.39\nRegeste:\nAbänderung Kindesunterhalt\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 22. Dezember 2016\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichterin Jeger\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann, Aarejura Rechtsanwälte, Centralstrasse 8, Postfach 440, 2540 Grenchen\nBerufungskläger\ngegen\nB.___, vertreten durch C.___, hier vertreten durch Rechtsanwalt Urs Tschaggelar, Bettlachstrasse 7, 2540 Grenchen\nBerufungsbeklagte\nbetreffend Abänderung Kindesunterhalt\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. A.___ ist Vater von vier Kindern. Für die beiden ältesten, D.___, geb. 2001 und E.___, geb. 2003, war er mit Scheidungsurteil vom 5. Oktober 2007 verpflichtet worden, Unterhaltsbeiträge von monatlich je CHF 610.00, zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. Gemäss einer mit der Mutter dieser Kinder am 25. März 2014 abgeschlossenen und von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigten Vereinbarung wurden die Kinderbelange neu geregelt: A.___ übernahm die Obhut über D.___ und der Unterhaltsbeitrag für die unter der Obhut der Kindsmutter verbleibende E.___ wurde auf CHF 200.00 pro Monat reduziert. Mangels wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit muss die Kindsmutter für D.___ keine Unterhaltsbeträge bezahlen.\nDas dritte Kind von A.___, B.___, geb. 2009, stammt aus einer Beziehung mit C.___. Gemäss dem am 2. Juni 2009 unterzeichneten und anschliessend von der Sozialbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag muss A.___ für B.___ monatlich Unterhaltsbeiträge von CHF 540.00, zuzüglich Kinderzulagen, bezahlen. Im Vertrag wird überdies festgehalten, dieser Unterhaltsbeitrag entspreche dem bei drei Kindern ortsüblichen Ansatz von 35 % des Nettoeinkommens. Am 12. Dezember 2015 wurde A.___ aus einer weiteren Beziehung erneut Vater.\n2. Am 30. Januar 2014 reichte A.___ ein Schlichtungsbegehren gegen B.___ betreffend Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge ein. Rechtzeitig nach Ausstellung der Klagebewilligung erhob er am 18. Juni 2014 beim Richteramt Solothurn-Lebern Klage. Aufgrund von Abklärungen der IV-Stelle sistierte der Amtsgerichtspräsident das Verfahren mit Verfügung vom 17. November 2014. Weiter wurde der Antrag des Klägers, die Unterhaltsbeiträge an die Beklagte während der Dauer des Verfahrens zu sistieren, abgewiesen. Nach Eingang des von der IV-Stelle eingeholten Gutachtens hob der Amtsgerichtspräsident die Sistierung auf und lud zur Hauptverhandlung vor. Am 22. Januar 2016 fällte er sodann folgendes Urteil:\n1. Der Kläger hat für die Tochter B.___, geb. [...] 2009, rückwirkend ab 1. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2015 monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 405.00 zu bezahlen. Ab 1. Januar 2016 reduziert sich der Unterhaltsbeitrag auf CHF 305.00. Bereits geleistete Zahlungen sind zu berücksichtigen.\nDie Unterhaltspflicht gegenüber B.___ dauert bis zur Volljährigkeit. Vorbehalten bleibt Art. 276 Abs. 3 und Art. 277 Abs. 2 ZGB.\n2. Jede Partei trägt die ihr entstandenen Kosten. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege beider Parteien hat der Staat Rechtsanwältin Nicole Allemann eine Entschädigung von CHF 5‘342.65 (25.58 Stunden à CHF 180.00, total CHF 4‘604.40, Auslagen CHF 342.50, 8% MWST CHF 395.75) zu bezahlen und Rechtsanwalt Urs Tschaggelar eine Entschädigung von CHF 4‘006.35 (19.75 Stunden à CHF 180.00, total CHF 3‘555.00, Auslagen CHF 154.60, 8% MWST CHF 296.75). Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Parteien zur Nachzahlung in der Lage sind.\n3. Die Gerichtskosten von CHF 1‘000.00 werden dem Kläger zu ¾, somit CHF 750.00, und der Beklagten zu ¼, somit CHF 250.00, auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Parteien dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).\n3. Frist- und formgerecht erhob A.___ Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, Ziffer 1 aufzuheben und festzustellen, dass er für B.___ rückwirkend ab Februar 2014 einen reduzierten Unterhaltsbeitrag von maximal CHF 303.00 und ab 1. Mai 2014 keinen Unterhalt mehr schulde. Weiter sei auch Ziffer 3 aufzuheben und es seien die Gerichtskosten den Parteien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu auferlegen. Die Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung abzuweisen. Beide Parteien stellen zudem das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.\n4. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen des Vorderrichters wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}