108 ZPO verursacht hat. Der angefochtene Kostenentscheid ist richtig. Besondere Umstände, die nach Art. 107 Abs. 1 lit. ZPO eine andere Kostenverteilung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gläubigerin die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 3‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat sie dem Schuldner für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 1‘362.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen.