Weder die neu eingereichten Urkunden noch der zweite Rechtsschriftenwechsel haben jedoch einen erkennbaren Einfluss auf den Gang des Verfahrens und das Urteil gehabt. Es ist denn auch offensichtlich, dass die Gläubigerin angesichts des relativ guten Einkommens des Schuldners und des erfolgten Hauskaufes versucht hat, mit dem Antrag auf einen zweiten Rechtsschriftenwechsel und insbesondere der Einforderung weiterer Belege zu den finanziellen Verhältnissen des Schuldners und seiner Familie Anhaltspunkte für pfändbares neues Vermögen ausfindig zu machen. Diese Absicht ist letztlich gescheitert. Es war nicht der Schuldner, der unnötige Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO verursacht hat.