Er wäre darüber hinaus auch angefallen, wenn die Belege bereits mit der Klage eingereicht worden wären. Ohnehin war es die Gläubigerin, die einen Antrag auf einen zweiten Rechtsschriftenwechsel gestellt hat. Sie hat wiederholt die mangelnde Dokumentation durch den Schuldner beanstandet und hat mit ihrem Antrag auf einen zweiten Rechtsschriftenwechsel die Vorlage weiterer Urkunden verlangt. Weder die neu eingereichten Urkunden noch der zweite Rechtsschriftenwechsel haben jedoch einen erkennbaren Einfluss auf den Gang des Verfahrens und das Urteil gehabt.