106 Abs. 1 ZPO nach dessen Ausgang verlegt. Sie sah keinen Anlass von dem in dieser Bestimmung enthaltenen Grundsatz der Kostenverlegung abzuweichen, weder zu Gunsten des Schuldners noch zu Gunsten der Gläubigerin. Der Schuldner hat mit seiner Replik zwar schon zahlreiche neue Urkunden eingereicht. Eine Verfahrensverzögerung hat sich deswegen aber nicht ergeben. Die Gläubigerin musste diese Urkunden zwar sichten. Es kann aber nicht gesagt werden, dass der dadurch verursachte Aufwand ungewöhnlich gross und der Streitsache überhaupt nicht angemessen war. Er wäre darüber hinaus auch angefallen, wenn die Belege bereits mit der Klage eingereicht worden wären.