Sie begründet dies damit, dass der Schuldner mit seiner Replik neue Urkunden im Umfang von 101 Seiten eingereicht habe. Damit habe er das Verfahren ungebührlich in die Länge gezogen und bei der Gläubigerin unnötige Kosten verursacht, die sie sich hätte ersparen können, wenn er bereits alle Urkunden mit der Klage eingereicht hätte. Durch die umfangreiche Noveneingabe seien ihr unnötige Kosten in Gestalt eines notwendigen zweiten Schriftenwechsels entstanden. Diese Kosten seien vom Schuldner, der sie verursacht habe, zu tragen. 5. Die Vorderrichterin hat die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nach dessen Ausgang verlegt.