Insofern ist es möglich, dass ein Schuldner weniger verbraucht als ihm zur standesgemässen Lebensführung zugebilligt wird. Es gibt keinen Grund, diesen Schuldner schlechter zu behandeln als denjenigen, der alles Geld ausgibt, wenn möglich mit dem Gedanken, den Gläubigern nichts zahlen zu müssen (Beat Gut / Felix Rajower / Brigitta Sonnenmoser: Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, in AJP 1998, S. 541). Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre neues Vermögen zu verneinen. 4. Die Gläubigerin will auch den erstinstanzlichen Kostenentscheid abgeändert haben. Sie begründet dies damit, dass der Schuldner mit seiner Replik neue Urkunden im Umfang von 101 Seiten eingereicht habe.