Auf die Einvernahme der Ehefrau hat die Gläubigerin laut Verhandlungsprotokoll letztlich selbst verzichtet. Unter diesen Umständen kann von der Berufungsinstanz keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung erkannt werden. 3.4 Das vom Schuldner erzielte Einkommen reicht nicht zur Finanzierung einer standesgemässen Lebensführung. Insofern drängt sich die Annahme der Vorinstanz, dass sämtliche Mittel für die Lebenshaltung ausgegeben werden, geradezu auf. Wie aufgezeigt, ist diese Folgerung jedoch gar nicht entscheidrelevant.