Die Gläubigerin macht in ihrer Berufung nicht mehr geltend, dass die Ehefrau mit allfälligen Vermögenserträgen einen finanziellen Beitrag an die standesgemässe Lebensführung hätte leisten können. Für den Nachweis eines solchen Vermögensertrages wären die Bankguthaben der Ehefrau bedeutsam gewesen. Ohne die entsprechende Rüge aber gehen sämtliche Einwände der Gläubigerin betreffend der fehlenden Belege über die Konten der Ehefrau und der unzureichenden Steuererklärungskopie an der Sache vorbei. Auf die Einvernahme der Ehefrau hat die Gläubigerin laut Verhandlungsprotokoll letztlich selbst verzichtet.