Insbesondere kann damit die Tatsache nicht in Frage gestellt werden, dass die Bildung neuen Vermögens ausgeschlossen ist, wenn die Mittel, die für eine standesgemässe Lebensführung erforderlich sind, durch das erzielte Einkommen nicht gedeckt sind. 3.3 Selbst wenn die Ehefrau tatsächlich über eigenes Vermögen verfügen würde, wäre dieses nicht mit neuem Vermögen des Schuldners, auf welches die Gläubigerin greifen könnte, gleichzusetzen. Die Gläubigerin macht in ihrer Berufung nicht mehr geltend, dass die Ehefrau mit allfälligen Vermögenserträgen einen finanziellen Beitrag an die standesgemässe Lebensführung hätte leisten können.