Bereits in der Klageantwort hatte sie die mehrmaligen Überweisungen an die Ehefrau als nicht nachvollziehbar bezeichnet und den Verdacht geäussert, dass diese mit dem Ziel der Vermögensverschiebung und Verheimlichung von Vermögen vorgenommen worden sei. Mit einer blossen Verdächtigung lässt sich dieser Beweis, dass nämlich die überwiesenen Beträge neues Vermögen des Schuldners darstellten, indessen nicht erbringen. Insbesondere kann damit die Tatsache nicht in Frage gestellt werden, dass die Bildung neuen Vermögens ausgeschlossen ist, wenn die Mittel, die für eine standesgemässe Lebensführung erforderlich sind, durch das erzielte Einkommen nicht gedeckt sind.