Ergo trifft ihn hier auch keine Beweislast. Er muss nicht beweisen, dass es sich bei den Überweisungen im Gesamtbetrag von ca. CHF 14‘000.00 um standesgemässe oder notwendige Auslagen handelt, wie die Gläubigerin dies in der Berufung fordert. Vielmehr liegt die Beweislast für das Vorliegen neuen Vermögens bei der Gläubigerin selbst. Bereits in der Klageantwort hatte sie die mehrmaligen Überweisungen an die Ehefrau als nicht nachvollziehbar bezeichnet und den Verdacht geäussert, dass diese mit dem Ziel der Vermögensverschiebung und Verheimlichung von Vermögen vorgenommen worden sei.