Damit ist die Frage, ob der Schuldner mit seinem Einkommen neues Vermögen hätte bilden können, beantwortet. Offensichtlich sieht dies auch die Gläubigerin so, trägt sie in ihrer Berufung doch selbst vor, vereinfacht gehe es im Verfahren gemäss Art. 256a SchKG um die Rechnung «Einkommen minus Auslagen = neues Vermögen». 3.2 Die von der Gläubigerin beanstandeten Überweisungen auf das Konto der Ehefrau sind im festgestellten standesgemässen Bedarf nicht enthalten. Sie werden vom Schuldner nicht als standesgemässer Aufwand beansprucht. Ergo trifft ihn hier auch keine Beweislast.