Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil auf Seite 6 den Betrag, welcher für die Familie des Schuldners für eine standesgemässe Lebensführung nötig ist, festgehalten. Im Berufungsverfahren beanstandet die Gläubigerin keine der dort aufgeführten Ausgabenpositionen mehr, also weder die Auslagen für Telefon, Radio und Teilungsvereinbarung und auch nicht diejenigen für die Mobiliar- und Haftpflichtversicherung. Die Höhe der jeweiligen Beträge ist durch die eingereichten Urkunden erstellt. Auch die regelmässige Bezahlung der Wohnkosten, der Krankenkassenprämien, der laufenden Steuern und der notwendigen Versicherungen kann problemlos den eingereichten Belegen entnommen werden.