Umgekehrt gilt es zu verhindern, dass der Schuldner sein Einkommen zum Nachteil seiner Gläubiger unter dem Deckmantel der Einrede mangelnden neuen Vermögens verschleudert. Das Gericht legt nach den Umständen des Einzelfalles fest, welchen Betrag der Schuldner für ein standesgemässes Leben benötigt (Urteil 5A_104/2010 28. April 2010, BGE 135 III 424 = Pra 2010 Nr. 21). 3.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil auf Seite 6 den Betrag, welcher für die Familie des Schuldners für eine standesgemässe Lebensführung nötig ist, festgehalten.