Der Schuldner muss somit neue Aktiven erworben haben, denen keine Passiven gegenüberstehen. Das Arbeitseinkommen kann neues Vermögen darstellen, wenn es den Betrag übersteigt, der zur standesgemässen Lebensführung nötig ist, und Ersparnisse gebildet werden könnten. Es genügt deshalb nicht, wenn die Einkünfte bloss das Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG übersteigen, sondern der Schuldner muss in der Lage sein, ein standesgemässes Leben zu führen und zu sparen. Umgekehrt gilt es zu verhindern, dass der Schuldner sein Einkommen zum Nachteil seiner Gläubiger unter dem Deckmantel der Einrede mangelnden neuen Vermögens verschleudert.