SR 281.1) kann gestützt auf einen Konkursverlustschein nur eine neue Betreibung eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Das Gesetz definiert den Begriff des neuen Vermögens nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezweckt die genannte Bestimmung, dass sich der Schuldner von seinem Konkurs erholen und sich eine neue Existenz aufbauen kann, ohne ständig Betreibungen der Verlustscheingläubiger ausgesetzt zu sein. Der Schuldner muss somit neue Aktiven erworben haben, denen keine Passiven gegenüberstehen.