Der Schuldner habe im gesamten Verfahren nicht beweisen, dass es sich bei den Überweisungen von ca. CHF 14'000.00 um standesgemässe oder notwendige Auslagen gehandelt habe. Dementsprechend sei das angefochtene Urteil aufzuheben und diese Überweisungen seien mangels Beweises ihrer Notwendigkeit als hypothetisches neues Vermögen anzusehen, womit der Rechtsvorschlag im Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung nicht bewilligt werden dürfe. 2. Gemäss Art. 265 Abs. 2 des Bundegesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) kann gestützt auf einen Konkursverlustschein nur eine neue Betreibung eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist.