ZGB missachtet. Die Annahme der Vorinstanz sei umso stossender als geradezu gegenteilige Indizien gegen ihre Schlussfolgerung sprechen würden. Einerseits lege der Schuldner keinerlei Belege für die «Empfängerkonti» auf, mit welcher eine Verwendung für den täglichen Bedarf hätte nachgewiesen werden können. Andererseits habe der Schuldner in der Parteibefragung selbst ausgeführt, dass seine Ehefrau über eine Karte zu seinem Bankkonto verfüge und die meisten Einkäufe über diese Karte mit seinem Konto getätigt würden.