Zudem sei die scheinbar mit den ehelichen Finanzen betraute Ehegattin nicht zur Zeugeneinvernahme erschienen und der Verhandlung kurzfristig ferngeblieben. Die Vorinstanz habe die fehlende Substantiierung und den fehlenden Beweis durch eine Eigenargumentation ersetzt, indem sie davon ausgegangen sei, dass der Schuldner und seine Ehefrau von diesem Konto lediglich die zur Deckung des laufenden Bedarfs notwendigen Ausgaben getätigt hätten. Dadurch habe die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime von Art. 55 Abs. 1 ZPO und den Grundsatz der gerichtlichen Fragepflicht von Art. 56 ZPO verletzt sowie die Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB missachtet.