Der Schuldner habe weder anlässlich der Parteibefragung noch zu einem anderen Zeitpunkt erklären können, weshalb von seinem Konto gesamthaft über CHF 14'000.00 auf ein Konto der Ehefrau verschoben worden seien. Der Schuldner habe zu keinem Zeitpunkt für die in Frage stehenden Vermögensabflüsse eine substantiierte Behauptung über deren Verwendung und die Notwendigkeit dieser Auslagen gemacht. Anlässlich der Parteibefragung habe der Schuldner festgehalten, dass er zu den besagten Überweisungen nichts sagen könne und dass die Überweisungen durch seine Ehefrau vorgenommen worden seien.