II. 1. Zur Begründung ihrer Berufung bringt die Gläubigerin vor, es sei vom Schuldner weder substantiiert behauptet noch rechtsgenügend bewiesen worden, dass die zahlreichen Beträge von CHF 1'000.00, die er gemäss seinen Kontoauszügen in der massgeblichen Periode monatlich seiner Ehefrau überwiesen habe, als notwendige Auslagen einzustufen seien. Der Schuldner habe weder anlässlich der Parteibefragung noch zu einem anderen Zeitpunkt erklären können, weshalb von seinem Konto gesamthaft über CHF 14'000.00 auf ein Konto der Ehefrau verschoben worden seien.