Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 3‘161.15 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil erhob die Gläubigerin am 3. Mai 2016 frist- und formgerecht Berufung beim Obergericht und verlangte dessen Aufhebung und die Feststellung neuen Vermögens im Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung. Eventualiter verlangte sie, es seien die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen, u.K.u.E.F. 6. Der Schuldner schloss in seiner Berufungsantwort vom 30. Mai 2016 auf Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F. 7. Über die Berufung kann in Anwendung von Art.