In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 11. März 2014 wird der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens bewilligt. 3. Die Gerichtskosten von CHF 2‘000.00 werden der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. Sie werden im Umfang von CHF 1‘500.00 mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat dem Kläger für vorgeschossene Gerichtskosten CHF 1‘500.00 zurückzuerstatten. 4. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 3‘161.15 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) zu bezahlen.