Die als Zeugin vorgeladene Ehefrau des Schuldners ersuchte am 21. September 2015 um Dispensation vom Erscheinen für die Verhandlung, worauf diese abgesetzt wurde. 3.4 Zur erneut angesetzten Hauptverhandlung vom 3. Februar 2016 erschien die Ehefrau des Schuldners wiederum nicht. Die Gläubigerin verzichtete schliesslich auf eine Befragung der Zeugin. 4. Im Anschluss an die Verhandlung vom 3. Februar 2016 fällte die Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil: 1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zu neuem Vermögen gekommen ist. 2. In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 11. März 2014 wird der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens bewilligt.