Hierauf ordnete die Amtsgerichtspräsidentin am 21. November 2014 einen zweiten Rechtsschriftenwechsel an und setzte dem Schuldner Frist zur Einreichung einer Replik. 3.2 In seiner Replik vom 17. Februar 2015 hielt der Schuldner an den bereits gestellten Anträgen fest und reichte zahlreiche neue Urkunden nach. Auch die Gläubigerin bestätigte in ihrer Duplik ihre Rechtsbegehren. 3.3 Hierauf wurde zur Hauptverhandlung auf den 24. September 2015 vorgeladen. Die als Zeugin vorgeladene Ehefrau des Schuldners ersuchte am 21. September 2015 um Dispensation vom Erscheinen für die Verhandlung, worauf diese abgesetzt wurde.