Die Gläubigerin stellte zunächst einen Antrag auf Sicherstellung ihrer Parteikosten. Nachdem dieser entsprechend der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin geleistet worden war, reichte sie am 13. November 2014 ihre Klageantwort ein und verlangte die vollumfängliche Abweisung der Klage, u.K.u.E.F. Zudem stellte sie unter anderem den Verfahrensantrag, es sei ein zweiter Rechtsschriftenwechsel durchzuführen. Hierauf ordnete die Amtsgerichtspräsidentin am 21. November 2014 einen zweiten Rechtsschriftenwechsel an und setzte dem Schuldner Frist zur Einreichung einer Replik.