I. 1. Die A.___ AG (im Folgenden die Gläubigerin) führte gegen B.___ (im Folgenden der Schuldner) eine Betreibung über CHF 12‘490.00. Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Schuldner fristgerecht Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei seit seinem Konkurs nicht zu neuem Vermögen gekommen. Diese Einrede des mangelnden neuen Vermögens wurde am 8. Juli 2014 von der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen abgewiesen und die pfändbare Einkommensquote auf CHF 247.00 pro Monat festgelegt.