{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-37_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132693&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7d6605cb7737bee232785687dc5c05be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.10.2016 ZKBER.2016.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestreitung von neuem Vermögen (Art. 265a Abs. 4 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:20", "Checksum": "0db464f20e5120d9175d6dc8b0954311", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.10.2016 ZKBER.2016.37\nRegeste:\nBestreitung von neuem Vermögen (Art. 265a Abs. 4 SchKG)\n\n\n5. Die Vorderrichterin hat die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO nach dessen Ausgang verlegt. Sie sah keinen Anlass von dem in dieser Bestimmung enthaltenen Grundsatz der Kostenverlegung abzuweichen, weder zu Gunsten des Schuldners noch zu Gunsten der Gläubigerin. Der Schuldner hat mit seiner Replik zwar schon zahlreiche neue Urkunden eingereicht. Eine Verfahrensverzögerung hat sich deswegen aber nicht ergeben. Die Gläubigerin musste diese Urkunden zwar sichten. Es kann aber nicht gesagt werden, dass der dadurch verursachte Aufwand ungewöhnlich gross und der Streitsache überhaupt nicht angemessen war. Er wäre darüber hinaus auch angefallen, wenn die Belege bereits mit der Klage eingereicht worden wären. Ohnehin war es die Gläubigerin, die einen Antrag auf einen zweiten Rechtsschriftenwechsel gestellt hat. Sie hat wiederholt die mangelnde Dokumentation durch den Schuldner beanstandet und hat mit ihrem Antrag auf einen zweiten Rechtsschriftenwechsel die Vorlage weiterer Urkunden verlangt. Weder die neu eingereichten Urkunden noch der zweite Rechtsschriftenwechsel haben jedoch einen erkennbaren Einfluss auf den Gang des Verfahrens und das Urteil gehabt. Es ist denn auch offensichtlich, dass die Gläubigerin angesichts des relativ guten Einkommens des Schuldners und des erfolgten Hauskaufes versucht hat, mit dem Antrag auf einen zweiten Rechtsschriftenwechsel und insbesondere der Einforderung weiterer Belege zu den finanziellen Verhältnissen des Schuldners und seiner Familie Anhaltspunkte für pfändbares neues Vermögen ausfindig zu machen. Diese Absicht ist letztlich gescheitert. Es war nicht der Schuldner, der unnötige Prozesskosten im Sinne von Art. 108 ZPO verursacht hat. Der angefochtene Kostenentscheid ist richtig. Besondere Umstände, die nach Art. 107 Abs. 1 lit. ZPO eine andere Kostenverteilung rechtfertigen würden, liegen nicht vor.\n6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Gläubigerin die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 3‘000.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat sie dem Schuldner für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 1‘362.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. Die A.___ AG hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 3‘000.00 zu bezahlen.\n3. Die A.___ AG hat B.___ für das obergerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘362.95 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 30‘000.00.\nSofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nSoweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFrey Schaller"}