{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-37_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132693&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7d6605cb7737bee232785687dc5c05be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.10.2016 ZKBER.2016.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestreitung von neuem Vermögen (Art. 265a Abs. 4 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:20", "Checksum": "0db464f20e5120d9175d6dc8b0954311", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.10.2016 ZKBER.2016.37\nRegeste:\nBestreitung von neuem Vermögen (Art. 265a Abs. 4 SchKG)\n\n\n3.1 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil auf Seite 6 den Betrag, welcher für die Familie des Schuldners für eine standesgemässe Lebensführung nötig ist, festgehalten. Im Berufungsverfahren beanstandet die Gläubigerin keine der dort aufgeführten Ausgabenpositionen mehr, also weder die Auslagen für Telefon, Radio und Teilungsvereinbarung und auch nicht diejenigen für die Mobiliar- und Haftpflichtversicherung. Die Höhe der jeweiligen Beträge ist durch die eingereichten Urkunden erstellt. Auch die regelmässige Bezahlung der Wohnkosten, der Krankenkassenprämien, der laufenden Steuern und der notwendigen Versicherungen kann problemlos den eingereichten Belegen entnommen werden. Die Arbeitswegkosten für ein Fahrrad von monatlich CHF 30.00 bedürfen keines expliziten Beweises. Die Grundbeträge sind sogar dann zu berücksichtigen, wenn der Schuldner seiner Mitwirkungspflicht überhaupt nicht nachkommt (Urteil 5A_104/2010 28. April 2010, E. 3.2.1 am Ende). Darüber hinaus muss der Schuldner jedoch nicht jede einzelne Zahlung und jede einzelne Überweisung rechtfertigen und beweisen, dass diese durch die standesgemässe Lebensführung begründet ist. Es genügt mit anderen Worten die Feststellung des monatlichen Bedarfs für eine standesgemässe Lebensführung. Vorliegend kann dieser Bedarf durch das Einkommen des Schuldners nicht gedeckt werden, selbst wenn die einmalige Bonuszahlung des Jahres 2013 mitberücksichtigt wird. Damit ist die Frage, ob der Schuldner mit seinem Einkommen neues Vermögen hätte bilden können, beantwortet. Offensichtlich sieht dies auch die Gläubigerin so, trägt sie in ihrer Berufung doch selbst vor, vereinfacht gehe es im Verfahren gemäss Art. 256a SchKG um die Rechnung «Einkommen minus Auslagen = neues Vermögen».\n3.2 Die von der Gläubigerin beanstandeten Überweisungen auf das Konto der Ehefrau sind im festgestellten standesgemässen Bedarf nicht enthalten. Sie werden vom Schuldner nicht als standesgemässer Aufwand beansprucht. Ergo trifft ihn hier auch keine Beweislast. Er muss nicht beweisen, dass es sich bei den Überweisungen im Gesamtbetrag von ca. CHF 14‘000.00 um standesgemässe oder notwendige Auslagen handelt, wie die Gläubigerin dies in der Berufung fordert. Vielmehr liegt die Beweislast für das Vorliegen neuen Vermögens bei der Gläubigerin selbst. Bereits in der Klageantwort hatte sie die mehrmaligen Überweisungen an die Ehefrau als nicht nachvollziehbar bezeichnet und den Verdacht geäussert, dass diese mit dem Ziel der Vermögensverschiebung und Verheimlichung von Vermögen vorgenommen worden sei. Mit einer blossen Verdächtigung lässt sich dieser Beweis, dass nämlich die überwiesenen Beträge neues Vermögen des Schuldners darstellten, indessen nicht erbringen. Insbesondere kann damit die Tatsache nicht in Frage gestellt werden, dass die Bildung neuen Vermögens ausgeschlossen ist, wenn die Mittel, die für eine standesgemässe Lebensführung erforderlich sind, durch das erzielte Einkommen nicht gedeckt sind.\n3.3 Selbst wenn die Ehefrau tatsächlich über eigenes Vermögen verfügen würde, wäre dieses nicht mit neuem Vermögen des Schuldners, auf welches die Gläubigerin greifen könnte, gleichzusetzen. Die Gläubigerin macht in ihrer Berufung nicht mehr geltend, dass die Ehefrau mit allfälligen Vermögenserträgen einen finanziellen Beitrag an die standesgemässe Lebensführung hätte leisten können. Für den Nachweis eines solchen Vermögensertrages wären die Bankguthaben der Ehefrau bedeutsam gewesen. Ohne die entsprechende Rüge aber gehen sämtliche Einwände der Gläubigerin betreffend der fehlenden Belege über die Konten der Ehefrau und der unzureichenden Steuererklärungskopie an der Sache vorbei. Auf die Einvernahme der Ehefrau hat die Gläubigerin laut Verhandlungsprotokoll letztlich selbst verzichtet. Unter diesen Umständen kann von der Berufungsinstanz keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung erkannt werden.\n3.4 Das vom Schuldner erzielte Einkommen reicht nicht zur Finanzierung einer standesgemässen Lebensführung. Insofern drängt sich die Annahme der Vorinstanz, dass sämtliche Mittel für die Lebenshaltung ausgegeben werden, geradezu auf. Wie aufgezeigt, ist diese Folgerung jedoch gar nicht entscheidrelevant. Es ist indessen schon denkbar, dass die Ehefrau tatsächlich spart beim Einkaufen und noch ein bisschen etwas auf die Seite legt, wie dies der Schuldner in seiner Einvernahme ausführte. Jedenfalls die Zuschläge auf den Grundbeträgen lassen dem Schuldner einen gewissen Spielraum für kleinere Einsparungen. Zu einer standesgemässen Lebensführung gehört ja zweifellos auch, in finanziellen Dingen einen gewissen Entscheidungsspielraum zu haben. Insofern ist es möglich, dass ein Schuldner weniger verbraucht als ihm zur standesgemässen Lebensführung zugebilligt wird. Es gibt keinen Grund, diesen Schuldner schlechter zu behandeln als denjenigen, der alles Geld ausgibt, wenn möglich mit dem Gedanken, den Gläubigern nichts zahlen zu müssen (Beat Gut / Felix Rajower / Brigitta Sonnenmoser: Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens, in AJP 1998, S. 541). Auch unter diesem Gesichtspunkt wäre neues Vermögen zu verneinen.\n4. Die Gläubigerin will auch den erstinstanzlichen Kostenentscheid abgeändert haben. Sie begründet dies damit, dass der Schuldner mit seiner Replik neue Urkunden im Umfang von 101 Seiten eingereicht habe. Damit habe er das Verfahren ungebührlich in die Länge gezogen und bei der Gläubigerin unnötige Kosten verursacht, die sie sich hätte ersparen können, wenn er bereits alle Urkunden mit der Klage eingereicht hätte. Durch die umfangreiche Noveneingabe seien ihr unnötige Kosten in Gestalt eines notwendigen zweiten Schriftenwechsels entstanden. Diese Kosten seien vom Schuldner, der sie verursacht habe, zu tragen."}