{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-37_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132693&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7d6605cb7737bee232785687dc5c05be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.10.2016 ZKBER.2016.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestreitung von neuem Vermögen (Art. 265a Abs. 4 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:20", "Checksum": "0db464f20e5120d9175d6dc8b0954311", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.10.2016 ZKBER.2016.37\nRegeste:\nBestreitung von neuem Vermögen (Art. 265a Abs. 4 SchKG)\n\nII.\n1. Zur Begründung ihrer Berufung bringt die Gläubigerin vor, es sei vom Schuldner weder substantiiert behauptet noch rechtsgenügend bewiesen worden, dass die zahlreichen Beträge von CHF 1'000.00, die er gemäss seinen Kontoauszügen in der massgeblichen Periode monatlich seiner Ehefrau überwiesen habe, als notwendige Auslagen einzustufen seien. Der Schuldner habe weder anlässlich der Parteibefragung noch zu einem anderen Zeitpunkt erklären können, weshalb von seinem Konto gesamthaft über CHF 14'000.00 auf ein Konto der Ehefrau verschoben worden seien. Der Schuldner habe zu keinem Zeitpunkt für die in Frage stehenden Vermögensabflüsse eine substantiierte Behauptung über deren Verwendung und die Notwendigkeit dieser Auslagen gemacht. Anlässlich der Parteibefragung habe der Schuldner festgehalten, dass er zu den besagten Überweisungen nichts sagen könne und dass die Überweisungen durch seine Ehefrau vorgenommen worden seien. Bezeichnenderweise seien keinerlei Unterlagen zu den «Empfängerkonten» der Ehegattin aufgelegt worden und diese würden auch aus der Steuererklärung nicht hervorgehen. Zudem sei die scheinbar mit den ehelichen Finanzen betraute Ehegattin nicht zur Zeugeneinvernahme erschienen und der Verhandlung kurzfristig ferngeblieben. Die Vorinstanz habe die fehlende Substantiierung und den fehlenden Beweis durch eine Eigenargumentation ersetzt, indem sie davon ausgegangen sei, dass der Schuldner und seine Ehefrau von diesem Konto lediglich die zur Deckung des laufenden Bedarfs notwendigen Ausgaben getätigt hätten. Dadurch habe die Vorinstanz die Verhandlungsmaxime von Art. 55 Abs. 1 ZPO und den Grundsatz der gerichtlichen Fragepflicht von Art. 56 ZPO verletzt sowie die Beweislastverteilung nach Art. 8 ZGB missachtet. Die Annahme der Vorinstanz sei umso stossender als geradezu gegenteilige Indizien gegen ihre Schlussfolgerung sprechen würden. Einerseits lege der Schuldner keinerlei Belege für die «Empfängerkonti» auf, mit welcher eine Verwendung für den täglichen Bedarf hätte nachgewiesen werden können. Andererseits habe der Schuldner in der Parteibefragung selbst ausgeführt, dass seine Ehefrau über eine Karte zu seinem Bankkonto verfüge und die meisten Einkäufe über diese Karte mit seinem Konto getätigt würden. Es sei daher in keinster Weise nachvollziehbar, inwiefern weitere Überweisungen auf das Konto der Ehefrau für die Bestreitung des Lebensunterhalts notwendig gewesen seien, zumal der Schuldner ausgeführt habe, seine Ehefrau tue immer ein bisschen etwas auf die Seite. Der Schuldner habe im gesamten Verfahren nicht beweisen, dass es sich bei den Überweisungen von ca. CHF 14'000.00 um standesgemässe oder notwendige Auslagen gehandelt habe. Dementsprechend sei das angefochtene Urteil aufzuheben und diese Überweisungen seien mangels Beweises ihrer Notwendigkeit als hypothetisches neues Vermögen anzusehen, womit der Rechtsvorschlag im Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung nicht bewilligt werden dürfe.\n2. Gemäss Art. 265 Abs. 2 des Bundegesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) kann gestützt auf einen Konkursverlustschein nur eine neue Betreibung eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen ist. Das Gesetz definiert den Begriff des neuen Vermögens nicht. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bezweckt die genannte Bestimmung, dass sich der Schuldner von seinem Konkurs erholen und sich eine neue Existenz aufbauen kann, ohne ständig Betreibungen der Verlustscheingläubiger ausgesetzt zu sein. Der Schuldner muss somit neue Aktiven erworben haben, denen keine Passiven gegenüberstehen. Das Arbeitseinkommen kann neues Vermögen darstellen, wenn es den Betrag übersteigt, der zur standesgemässen Lebensführung nötig ist, und Ersparnisse gebildet werden könnten. Es genügt deshalb nicht, wenn die Einkünfte bloss das Existenzminimum gemäss Art. 93 SchKG übersteigen, sondern der Schuldner muss in der Lage sein, ein standesgemässes Leben zu führen und zu sparen. Umgekehrt gilt es zu verhindern, dass der Schuldner sein Einkommen zum Nachteil seiner Gläubiger unter dem Deckmantel der Einrede mangelnden neuen Vermögens verschleudert. Das Gericht legt nach den Umständen des Einzelfalles fest, welchen Betrag der Schuldner für ein standesgemässes Leben benötigt (Urteil 5A_104/2010 28. April 2010, BGE 135 III 424 = Pra 2010 Nr. 21)."}