{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-27", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-37_2016-10-27.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=132693&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=22&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "7d6605cb7737bee232785687dc5c05be"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.10.2016 ZKBER.2016.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestreitung von neuem Vermögen (Art. 265a Abs. 4 SchKG)"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:00:20", "Checksum": "0db464f20e5120d9175d6dc8b0954311", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 27.10.2016 ZKBER.2016.37\nRegeste:\nBestreitung von neuem Vermögen (Art. 265a Abs. 4 SchKG)\n\n|\nUrteil vom 27. Oktober 2016\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichter Flückiger\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___ AG\nvertreten durch Rechtsanwalt Sandro E. Obrist,\nBerufungsklägerin\ngegen\nB.___\nvertreten durch Rechtsanwalt Benno Mattarel,\nBerufungsbeklagter\nbetreffend Bestreitung von neuem Vermögen (Art. 265a Abs. 4 SchKG)\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. Die A.___ AG (im Folgenden die Gläubigerin) führte gegen B.___ (im Folgenden der Schuldner) eine Betreibung über CHF 12‘490.00. Gegen den Zahlungsbefehl erhob der Schuldner fristgerecht Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei seit seinem Konkurs nicht zu neuem Vermögen gekommen. Diese Einrede des mangelnden neuen Vermögens wurde am 8. Juli 2014 von der Amtsgerichtspräsidentin von Olten-Gösgen abgewiesen und die pfändbare Einkommensquote auf CHF 247.00 pro Monat festgelegt.\n2. Am 23. Juli 2014 reichte der Schuldner beim Richteramt Olten-Gösgen Klage ein und beantragte, es sei der Rechtsvorschlag mangelnden neuen Vermögens zu bewilligen und festzustellen, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen ist, u.K.u.E.F.\n3.1 Die Gläubigerin stellte zunächst einen Antrag auf Sicherstellung ihrer Parteikosten. Nachdem dieser entsprechend der Verfügung der Amtsgerichtspräsidentin geleistet worden war, reichte sie am 13. November 2014 ihre Klageantwort ein und verlangte die vollumfängliche Abweisung der Klage, u.K.u.E.F. Zudem stellte sie unter anderem den Verfahrensantrag, es sei ein zweiter Rechtsschriftenwechsel durchzuführen. Hierauf ordnete die Amtsgerichtspräsidentin am 21. November 2014 einen zweiten Rechtsschriftenwechsel an und setzte dem Schuldner Frist zur Einreichung einer Replik.\n3.2 In seiner Replik vom 17. Februar 2015 hielt der Schuldner an den bereits gestellten Anträgen fest und reichte zahlreiche neue Urkunden nach. Auch die Gläubigerin bestätigte in ihrer Duplik ihre Rechtsbegehren.\n3.3 Hierauf wurde zur Hauptverhandlung auf den 24. September 2015 vorgeladen. Die als Zeugin vorgeladene Ehefrau des Schuldners ersuchte am 21. September 2015 um Dispensation vom Erscheinen für die Verhandlung, worauf diese abgesetzt wurde.\n3.4 Zur erneut angesetzten Hauptverhandlung vom 3. Februar 2016 erschien die Ehefrau des Schuldners wiederum nicht. Die Gläubigerin verzichtete schliesslich auf eine Befragung der Zeugin.\n4. Im Anschluss an die Verhandlung vom 3. Februar 2016 fällte die Amtsgerichtspräsidentin folgendes Urteil:\n1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zu neuem Vermögen gekommen ist.\n2. In der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 11. März 2014 wird der Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens bewilligt.\n3. Die Gerichtskosten von CHF 2‘000.00 werden der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. Sie werden im Umfang von CHF 1‘500.00 mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagte hat dem Kläger für vorgeschossene Gerichtskosten CHF 1‘500.00 zurückzuerstatten.\n4. Die Beklagte hat dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 3‘161.15 (inkl. Auslagen und 8 % MwSt.) zu bezahlen.\n5. Gegen dieses Urteil erhob die Gläubigerin am 3. Mai 2016 frist- und formgerecht Berufung beim Obergericht und verlangte dessen Aufhebung und die Feststellung neuen Vermögens im Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung. Eventualiter verlangte sie, es seien die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen, u.K.u.E.F.\n6. Der Schuldner schloss in seiner Berufungsantwort vom 30. Mai 2016 auf Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F.\n7. Über die Berufung kann in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}