113 Abs. 2 lit. d ZPO). Hingegen hat die Berufungsklägerin der Berufungsbeklagten auch für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung auszurichten. Der mit der Honorarnote geltend gemachte Betrag von CHF 1‘872.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) ist angemessen. Demnach wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die A.___ AG hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteienschädigung von CHF 1‘872.20 zu bezahlen.