von der Personalabteilung vom 25. Mai 2014 (Klagebeilage 10), klar dagegen, dass die Berufungsklägerin jemals daran gedacht hat, von einem Vorbehalt Gebrauch zu machen, laute er so wie er in der Präsentation formuliert wurde oder wie er in Ziffer 2.9 des Anhanges 7 enthalten ist. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erwägungen zum Geschäftserfolg der Berufungsklägerin im Jahr 2014. Die Berufung ist abzuweisen. 6. In Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30‘000.00 werden keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 113 Abs. 2 lit.