Alleine dieser Sinn ist dem Wortlaut der beiden Sätze zu entnehmen, währenddem die Auffassung der Berufungsklägerin im Wortlaut keine Stütze findet. Es fehlt das Wort «trotz» und damit jeglicher Hinweis auf einen Widerspruch zum Grundsatz. Mit dem zweiten Satz wird keine Ausnahme von der Grundregel des ersten Satzes formuliert, sondern dieser näher ausgeführt. Insbesondere macht es aus der Sicht der Firma auch keinen Sinn, sich die Festlegung eines individuellen Leistungslohnes vorzubehalten, wenn ohnehin kein solcher geschuldet ist. Einzig diese Auslegung deckt sich mit der Ankündigung, den Mitarbeitern die Bestimmungen des neuen Anhanges 7 vorzustellen.