317 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung, SR 272) fällt. 5.4 Selbst wenn sich die Auszahlung des variablen Leistungslohnes nach der ausgedruckten Präsentation richten würde, dürfte der erste Satz, wonach das neue System nur gilt, wenn die Firma Gewinn macht, nicht isoliert betrachtet werden. Denn im daran anschliessenden Satz wird geregelt, was im Fall eines Verlustes gemacht werden könnte. Für diesen Fall wird der Vorbehalt gemacht, dass die Geschäftsleitung den variablen Leistungslohn individuell festlegen kann. Alleine dieser Sinn ist dem Wortlaut der beiden Sätze zu entnehmen, währenddem die Auffassung der Berufungsklägerin im Wortlaut keine Stütze findet.