Sie war es auch nicht für die Mitarbeiter. Ein derartiger Erklärungsinhalt war für sie nicht erkennbar. Die neu im Berufungsverfahren vertretene Auffassung der Berufungsklägerin widerspricht Treu und Glauben. Dem entspricht, dass sie im erstinstanzlichen Verfahren noch von der Anwendbarkeit des Anhanges 7 ausging und den Anspruch der Berufungsbeklagten auf den variablen Leistungslohn gestützt auf eben diesen Anhang 7 verneinte (BS 12 ff. der Klageantwort). Anzufügen bleibt, dass die Frage nach den anwendbaren Bestimmungen eine rechtliche ist und daher nicht unter Art. 317 Abs. 1 ZPO (Zivilprozessordnung, SR 272) fällt.