Die von der Berufungsbeklagten am 19. November 2013 unterzeichnete Empfangsbestätigung enthält vorab eine Willenserklärung zum gewünschten Übertrittszeitpunkt zur neuen Regelung des Leistungslohns. Weiter werden der Empfang und das Einverständnis mit dem Informationsschreiben vom 6. November 2013 erklärt. Letzteres nimmt Bezug auf die Informationsveranstaltung, die besprochenen Anpassungen und eine Mailzustellung der Präsentation. Eine Willenserklärung der Berufungsklägerin hingegen, dass der neue Anhang 7 durch die Präsentation eine Änderung erfahren hat, mit welcher sich die Mitarbeiter nun einverstanden erklären sollen, ist nicht ersichtlich. Sie war es auch nicht für die Mitarbeiter.