Nach dem Vertrauensprinzip ist eine Willenserklärung so auszulegen, wie sie der Empfänger in guten Treuen verstehen durfte und verstehen musste. Beide Parteien geniessen den Schutz des Vertrauensprinzips, der Erklärende in seinem Vertrauen auf ein vernünftiges Verstehen, der Empfänger in seinem Vertrauen auf die loyale Meinung des Erklärenden (Alfred Koller in: Theo Guhl et al. [Hrsg.], Das Schweizerische Obligationenrecht, Zürich 2000, S. 102 Rdz 31). Die von der Berufungsbeklagten am 19. November 2013 unterzeichnete Empfangsbestätigung enthält vorab eine Willenserklärung zum gewünschten Übertrittszeitpunkt zur neuen Regelung des Leistungslohns.