Darüber hinaus räumt die Berufungsklägerin selbst ein, der pro rata Anteil für die Monate Januar und Februar 2014 sei der Berufungsbeklagten gemäss dem alten Anhang 7 ausbezahlt worden (BS 13). Die alte und die neue Fassung der Ziffer 2.9 lauten jedoch genau gleich. 5.3 Zum Abschluss eines Vertrages ist nach Art. 1 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Nach dem Vertrauensprinzip ist eine Willenserklärung so auszulegen, wie sie der Empfänger in guten Treuen verstehen durfte und verstehen musste.