Dass nach dem Wortlaut von Ziffer 2.9 des Anhanges 7 für die Herabsetzung oder Streichung des variablen Leistungslohns ein Antrag des direkten Vorgesetzten bei der Geschäftsleitung – und damit ein entsprechenden Entscheid – erforderlich ist, wird damit nicht (mehr) bestritten. Nicht in Frage gestellt wird damit auch, dass bei Anwendbarkeit des Anhanges nach Ziffer 3.2 Satz bei unterjährigem Austritt der variable Leistungslohn pro rata temporis ausbezahlt wird. Darüber hinaus räumt die Berufungsklägerin selbst ein, der pro rata Anteil für die Monate Januar und Februar 2014 sei der Berufungsbeklagten gemäss dem alten Anhang 7 ausbezahlt worden (BS 13).