Darauf ist nicht mehr näher einzugehen. 5.2 Der Standpunkt der Berufungsklägerin beruht darauf, dass durch die Unterzeichnung der Empfangsbestätigung durch die Berufungsbeklagte am 19. November 2013 eine Vertragsänderung zustande gekommen ist und deshalb der Anhang 7 «Variabler Leistungslohn» (nachfolgend nur noch der Anhang 7) nicht mehr anwendbar ist. Dass nach dem Wortlaut von Ziffer 2.9 des Anhanges 7 für die Herabsetzung oder Streichung des variablen Leistungslohns ein Antrag des direkten Vorgesetzten bei der Geschäftsleitung – und damit ein entsprechenden Entscheid – erforderlich ist, wird damit nicht (mehr) bestritten.