Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, dass kein Anspruch auf einen variablen Leistungslohn besteht, wenn sie einen Verlust erzielt. Mit diesem Vorbringen stellt sie die Folgerung der Vorderrichterin, wonach davon auszugehen ist, dass die Berufungsbeklagte ihre Leistungsziele erreicht hat und insofern Anspruch auf den variablen Leistungslohn hat, nicht mehr in Frage. Darauf ist nicht mehr näher einzugehen.