Diese sei zudem vereinbar mit der Regelung in Ziff. 3.2 des Anhanges 7, welche beim unterjährigen Austritt die Auszahlung einzig nach Erfüllung der persönlichen Ziele und des Funktionsprofils und somit unabhängig vom [kollektiven Erfolgsanteil] vorsehe. Zudem sei ihr von ihrem direkten Vorgesetzten mehrmals die Auszahlung des variablen Lohnanteils beim Austritt mündlich zugesichert und auch per Mail schriftlich bestätigt worden (Beilage 10 zur Klage). 5.1 Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, dass kein Anspruch auf einen variablen Leistungslohn besteht, wenn sie einen Verlust erzielt.