Es sei bestenfalls schlaumeierisch, zu argumentieren, die Berufungsbeklagte als Arbeitnehmerin hätte durch ihre Unterschrift vom 19. November 2013 einer Vertragsänderung zugestimmt und damit akzeptiert, dass bei einem Verlust kein Leistungslohn geschuldet und auszubezahlen sei. Vielmehr heisse es in der Präsentation: «Bei Verlust behält sich die Geschäftsleitung vor, den variablen Leistungslohn individuell festzulegen.» Es handle sich dabei, wie von der Vorinstanz richtigerweise festgehalten, um eine Kann-Bestimmung. Diese sei zudem vereinbar mit der Regelung in Ziff.