Die Arbeitnehmer müssten nicht davon ausgehen, dass durch die Präsentation vom Reglement abweichende Regelungen eingeführt würden, ohne dass dies im Reglement aufgeführt werde. Gestützt auf ihre Fürsorgepflicht hätte die Berufungsklägerin klar und verständlich auf eine solche Vertragsänderung hinweisen müssen. Es sei bestenfalls schlaumeierisch, zu argumentieren, die Berufungsbeklagte als Arbeitnehmerin hätte durch ihre Unterschrift vom 19. November 2013 einer Vertragsänderung zugestimmt und damit akzeptiert, dass bei einem Verlust kein Leistungslohn geschuldet und auszubezahlen sei.