Die Berufungsklägerin gebe zu, dass die behauptete Nichtanwendbarkeit des Anhanges 7 bei Verlust, wie sie an der Mitarbeiterinformation präsentiert worden sei, im Anhang 7 selbst nicht geregelt worden sei. Bei der Mitarbeiterinformation sei es nach dem berechtigten Verständnis der Mitarbeitenden als Zielpublikum primär darum gegangen, das neue Reglement vorzustellen und Änderungen gegenüber dem alten Reglement aufzuzeigen. Die Arbeitnehmer müssten nicht davon ausgehen, dass durch die Präsentation vom Reglement abweichende Regelungen eingeführt würden, ohne dass dies im Reglement aufgeführt werde.