Sie habe weder bis zum Austritt der Berufungsbeklagten per Ende Mai 2014 noch bis Ende Jahr einen Gewinn erzielt (Berufungsbeilagen 8 und 9). 4. Die Berufungsbeklagte führt in ihrer Berufungsantwort aus, die Berufungsbeilage 9 betreffend den Jahresverlust 2014 sei nicht termingerecht vor der Novenschranke der ersten Instanz eingeführt worden und sei daher gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht zu berücksichtigen. Auch die neue Behauptung der Berufungsklägerin, wonach bei Verlust der Anhang 7 «Variabler Leistungslohn» gar nicht zur Anwendung kommen solle, erfolge verspätet und ohne Rechtfertigungsgründe im Sinne von Art. 317 Abs. 1 ZPO.